Präambel
Der Verein verfolgt die Aufgabe, den Mitarbeiterwert (Employee-Value) gleichberechtigt
neben den Shareholder-Value in die Zielsetzung der Unternehmensführung aufzunehmen.
Dazu werden Standards, Methoden und Maßnahmen entwickelt und/oder empfohlen, die
geeignet sind, das Potenzial der Mitarbeiterschaft als wichtigstes Unternehmenskapital zu
fördern.
Dies geschieht aus der Überzeugung, dass der wirtschaftliche und humanitäre Fortschritt nur
gemeinsam realisiert werden können, und deshalb die nachhaltige Entwicklung und
ordnungspolitische Verankerung des Humankapitals im Zentrum der Unternehmensführung
stehen muß; dies bedeutet auch, die Performance des Managements an ihrem Beitrag hierzu
zu messen.
§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Human-Capital-Club". Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Human-Capital-Club e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim/München.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar die
Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung hinsichtlich des Humankapitals.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die
Ludwig-Maximilians-Universität, München, und die Technische Universität, München,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Forschungszwecke auf dem
Gebiet "Personalmanagement" zu verwenden haben. Dies gilt auch bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke
§ 3
Zweckverwirklichung
Den Zweck des Vereins wollen wir verwirklichen durch
1. Schaffung einer Plattform zur Durchsetzung und Weiterentwicklung einer dem
Humankapital verpflichteten Unternehmensführung.
2. Förderung der Entwicklung eines „Strategischen Human-Capital-Controlling“, damit Unternehmensleitungen über ihren Umgang mit dem Humankapital Rechenschaft ablegen
können, und zwar in der gleichen Sorgfalt, Konsequenz und Publizität wie beim
Finanzkapital.
3. Unterstützung der Forschung zur weiteren Untersuchung der Zusammenhänge zwischen
Unternehmenserfolg und Wert des Humankapitals.
4. Veranstaltung von Kongressen und Symposien dazu.
5. Veröffentlichung von HC-relevanten Informationen und allgemein zugänglichen
Forschungsergebnissen.
6. Entwicklung und Empfehlung eines „ Human-Capital-Standards der
Unternehmensführung“.
7. Erfahrungsaustausch sowie Aus- und Weiterbildung von Experten für die HC-Bewertung
aus allen Bereichen der interessierten Öffentlichkeit.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden, die aktiv
im Rahmen der Vereinszwecke mitarbeitet und die jeweils gültigen, vom Verein
erarbeiteten Standards aktiv vertritt.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Antrag
auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand entscheidet jedoch erst, wenn der
Antragsteller an mindestens vier Sitzungen der Arbeitsgruppen des Vereins teilgenommen
hat
3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem
Verein.
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines jeden Quartals zulässig. Die Austrittserklärung
ist schriftlich an den Vorstand zu richten
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz
zweimaliger schriftlicher (ersatzweise E-Mail) Mahnung keine Zahlung erfolgt ist;
- wenn es eine aktive Mitarbeit einstellt (viermaliges Fernbleiben von Treffen) und/oder
gegen die geltenden Standards verstößt.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied nicht Widerspruch einlegen.
4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine
Rückvergütung der gezahlten Beiträge.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Mit der Aufnahme in den Verein ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen beschlossen werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister (seinem Stellvertreter)
sowie mind. 2 weiteren Mitgliedern des Vereins.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in getrennten Wahlgängen für die Dauer
von 3 Jahren - gerechnet vom Tage der Wahl - durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.
4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Schatzmeister, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt
zu werden. Dabei soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassungen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Der
Vorstand kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder
dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
6. Der Vorstand handelt im Rahmen der Finanzordnung. Die Finanzordnung wird erstmalig
durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen beschliesst die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit (§ 8 Ziff. 6, Satz 1).
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangt
wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden.
2. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Schatzmeister, durch einfachen Brief oder durch E-Mail einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.
Jedes Mitglied kann eine Änderung/Ergänzung der Tagesordnung innerhalb von 8 Tagen
nach Versand der Einladung beantragen. Die Mitglieder sind von den Änderungsanträgen
vor der Mitgliederversammlung zu unterrichten. Über diese Anträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Schatzmeister, geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied
die Leitung.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann
auch schriftlich, fernschriftlich oder per e-mail gegenüber dem einladenden Organ
(Vorsitzender/Schatzmeister) bis spätestens 3 Arbeitstage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein
anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr
als ein Mitglied vertreten.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
sowie bei Beschlüssen über Umlagen ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
Die Auflösung des Vereins und die Änderung seiner Zwecke kann nur erfolgen, wenn alle
Mitglieder des Vereins zustimmen.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben,
eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sie wird den Mitgliedern per E-Mail
zur Verfügung gestellt.
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Zustimmung
aller Mitglieder beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach der Liquidation vorhandene Vermögen fällt zu gleichen Teilen an die Ludwig-
Maximilians-Universität, München und die Technische Universität, München, die es für Forschungszwecke auf dem Gebiet "Personalmanagement" verwenden müssen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 2 und 3) gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Kirchheim, den
Genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 12. Oktober 2004